Arbeitsvertrag

Der Umfang der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten richtet sich in aller Regel nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber vorformuliert wurde. Zu beachten sind aber auch sonstige rechtliche Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist indes der Arbeitsvertrag. Für den Arbeitsvertrag gilt zwar zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass es die Parteien selbst in der Hand haben, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Höhe der Arbeitsvergütung und den Umfang des Urlaubsanspruchs zu regeln. Aufgrund der stärkeren Verhandlungsposition des Arbeitgebers bei Abschluss des Arbeitsvertrages existieren aber zahlreiche gesetzliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die der Vertragsfreiheit Grenzen ziehen und die vom Arbeitgeber zu beachten sind.

 

Ferner findet auf Formulararbeitsverträge, die ab dem 01. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, eine sehr strenge Rechtskontrolle statt, da Formulararbeitsverträge seitdem als allgemeine Geschäftsbedingungen und Arbeitnehmer als „Verbraucher“ angesehen werden. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Regelungen, die früher in Arbeitsverträgen absolut verbreitet waren, der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr entsprechen und sich Arbeitgeber im Streitfall auf solche Vereinbarungen nicht stützen dürfen.

 

Durch die Rechtsprechung beanstandet wurden beispielsweise Ausschlussfristen, Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen, Widerrufsvorbehalte, Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsvereinbarungen, eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, der Ausschluss der Überstundenvergütung, Vertragsstrafenregelungen, Schadenpauschalierungen u.a.

 

Sowohl bei der Erstellung von Arbeitsverträgen für die Praxis als auch bei der Beurteilung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den jeweiligen Vertragsklauseln erforderlich.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 


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