Wiederbeschaffungskosten

 Sollte ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, ist die Einholung eines Schadensgutachtens unabdingbar, um die Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlässlich zu bestimmen. Der Schadensgutachter wird neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Restwert ermitteln, über den das Unfallfahrzeug noch verfügt. Mitunter hat der Geschädigte noch ein Interesse an seinem Unfallfahrzeug, er kann dies an einen vom Sachverständigen benannten Restwertaufkäufer veräußern, muss es aber nicht. Der Haftpflichtversicherer ist daran interessiert, dass der Restwert möglichst hoch taxiert wird, denn dadurch vermindert sich seine Entschädigungsleistung. Versicherer übersenden den Geschädigten deshalb häufig, nach Auswertung des Schadensgutachtens, Angebote von überregionalen Restwertaufkäufern und weisen darauf hin, dass der Geschädigte von der Möglichkeit Gebrauch machen soll, sein Unfallfahrzeug an diese Aufkäufer zu veräußern. Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte die Übersendung solcher Restwertangebote nicht abwarten, er verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er sein Unfallfahrzeug sogleich nach Erstellung des Gutachtens zu dem vom Gutachter berechneten Restwert an eine Person/Firma seiner Wahl veräußert.

 

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Rechtsanwalt Stefan Günther

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